Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung...

Schwerpunkt Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Mit einer Generalvollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen, Sie ganz allgemein zu vertreten. Dies ist aber nicht ausreichend, um über alle Aspekte Ihres Lebens zu entscheiden. Nötig sind deshalb:

Vorsorgevollmacht

Sie umfasst Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers. Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach u.a. die Gesundheitsfürsorge, die Vermögensverwaltung, Regelungen über den Aufenthaltsort (Einweisung in ein Pflegeheim oder Krankenhaus) , Recht zur Einsicht in die Krankenakten oder Mitbestimmungsrecht in Fragen der ärztlichen Heilbehandlung sein. Somit erhält der Bevollmächtigte Ihres Vertrauens Entscheidungsrechte in allen persönlichen Angelegenheiten.

Patientenverfügung 

Eine Vorsorgevollmacht kann keine wirksame Patientenverfügung ersetzen. Im Unterschied zur Patientenverfügung regelt die Vorsorgevollmacht nämlich nicht, welche Behandlungen der Vertretene im medizinischen Einzelfall selbst wünscht. In der Patientenverfügung beschreiben Sie medizinisch genau, unter welchen Voraussetzungen und für welche Folgen Ihr Wille als Patient gelten soll, sofern Sie Ihren Willen selbst nicht mehr äußern können. Der BGH hat im Juli 2016 ein weitreichendes Urteil gefällt: Alle unpräzisen Festlegungen zu Umfang und Grenzen lebensverlängernder Maßnahmen erklärt er faktisch für wirkungslos.

Deshalb berate ich Sie gern und helfe Ihnen bei der Erstellung einer konkretisierten Patientenverfügung nach den aktuellen Anforderungen des Gesetzgebers.

Betreuungsverfügung

siehe Schwerpunkt „Betreuungsrecht“

Gern erstelle ich entsprechend Ihrer aktuellen Lebenssituation und anhand Ihrer Wunsch-und Wertvorstellungen eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung für Sie.