Schwerbehindertenrecht und Pflegegrade
Schwerpunkt
Schwerbehindertenrecht und Pflegegrade
Die Behinderung eines Menschen wird durch die zuständigen Versorgungsämter durch den Grad der Behinderung (GdB) bemessen. Ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann der Betroffene auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen. Ich vertrete sensibel und respektvoll Ihre schutzwürdigen Interessen bei der Anerkennung einer Schwerbehinderung, einem Verschlechterungsantrag zur Höherstufung des GdB, einem Widerspruchsverfahren oder vor dem Sozialgericht.
Auch im Pflegefall wird häufig von den Krankenkassen ein zu niedriger Pflegegrad angesetzt. Mit meinem umfangreichen Wissen helfe ich Ihnen sicherzustellen, dass die Pflegeleistungen für Ihren Angehörigen angemessen begutachtet und dementsprechend vergütet werden.