Schwerbehindertenrecht und Pflegegrade

Schwerbehindertenrecht

Schwerpunkt

Schwerbehindertenrecht und Pflegegrade

Die Behin­de­rung eines Men­schen wird durch die zus­tän­digen Versor­gungs­ämter durch den Grad der Behin­derung (GdB) be­mes­sen. Ab einem Gesamt­grad der Behin­de­rung von 50 gilt der Betrof­fene als schwer­be­hin­dert. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann der Betrof­fene auf Antrag einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen gleich­ge­stellt werden. Darüber hinaus gibt es noch ver­schie­dene Merk­zeichen. Ich ver­tre­te sen­si­bel und res­pekt­voll Ihre schutz­wür­di­gen Inter­es­sen bei der Aner­ken­nung einer Schwer­behin­de­rung, einem Ver­schlech­te­rungs­an­trag zur Höher­stu­fung des GdB, einem Wider­spruchs­ver­fahren oder vor dem Sozial­gericht.

Auch im Pflege­fall wird häufig von den Kranken­kassen ein zu nie­dri­ger Pflege­grad ange­setzt. Mit mei­nem umfang­rei­chen Wis­sen helfe ich Ihnen sicher­zu­stellen, dass die Pfle­ge­leis­tun­gen für Ihren Ange­hö­ri­gen ange­mes­sen begut­achtet und dem­ent­spre­chend ver­gütet werden.